Nach Malta auswandern - Wohnsitz in Malta

Malta – Goldstandard der internationalen Steuergestaltung

Wer sich für legale Steueroptimierung interessiert, kommt an der kleinen Mittelmeer-Republik und einer Firmengründung in Malta nicht vorbei. Der kleine aber feine Staat Malta besteht aus genau drei Inseln: Malta (Gleichnamige Hauptinsel), Gozo und Comino.

Das Land Malta ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der EU und bietet zahlreiche, attraktive Steuervorteile für im Ausland ansässige Gesellschafter und für ständig auf Malta lebende Ausländer die dort zwar wohnhaft aber nicht steuerlich domiziliert sind (Stichwort: Non-Dom Status). Auf Unternehmensebene lässt sich ein effektiver Steuersatz von sagenhaften 5% und auf persönlicher Ebene von 0% realisieren.

Dies gilt für Einkünfte, die nicht ihren Ursprung auf Malta haben und nicht nach Malta transferiert (Remittance) werden. Beispielsweise Kapitalerträge aus Zinsen oder Wertpapierhandel. Bei korrekter Gestaltung lässt sich eine totale Steuerlast von 5% auf Unternehmensebene und 0% auf privater Ebene realisieren.

Einkommen, das in Malta seinen Ursprung hat oder nach Malta überwiesen wird, ist hingegen mit den ortsüblichen Steuersätzen zu versteuern. Diese sind human und betreffen bei nüchterner Betrachtungsweise lediglich die üblichen und im europäischen Vergleich äußerst geringen Lebenshaltungskosten.

Unternehmenssteuersatz von 5% – Wie funktioniert das?

Grundsätzlich zahlt ein maltesisches Unternehmen erst einmal 35% Körperschaftssteuer. Das hört sich zunächst einmal recht unattraktiv an, liegt die Körperschaftsteuer doch in Deutschland bei nur 15%.

Das Bild verändert sich allerdings, wenn man noch die Gewerbesteuer, die je nach Gemeinde variieren kann, hinzurechnet. Auf diese Weise kommt man ungefähr auf 30% Steuerzahllast auf Unternehmensebene. Immerhin noch vermeintlich 5%-Punkte weniger als in Malta. Doch in Malta gilt für Gesellschafter mit Sitz im Ausland die 6/7-Regelung.

Das bedeutet in der Praxis, dass 6/7 der 35% Körperschaftssteuer, also 30%-Punkte pro Jahr im Rahmen der Steuererklärung dem Gesellschafter zu erstatten sind. Dafür muss lediglich der Wohnsitz oder die Hauptniederlassung des ausländischen Gesellschafters außerhalb Maltas belegen sein. Diese Steuererstattung muss innerhalb von 14 Tagen nach Antrag an den ausländischen Gesellschafter erfolgen.

Non-Dom Status in Malta – 0% auf Auslandseinkünfte

Non-Dom bedeutet Non Domiciled (nicht domiziliert uzw. im steuerlichen Kontext). Im Klartext heißt das für Ausländer (Deutsche, Österreicher und viele mehr), die in Malta ihren Lebensmittelpunkt nachweisen können, dass sie nur diejenigen Gelder in Malta versteuern müssen, die dort ihre Quelle haben z.B. lokales Ladengeschäft oder die nach Malta überwiesen werden, z.B. auf ein maltesisches Konto (=Remittance Base).

Ein Auslandskonto oder ein Depot, das Erträge abwirft bleibt also steuerfrei solange eben dieses Einkommen nicht nach Malta transferiert wird. Außerhalb Maltas lassen sich diese Erträge nach Herzenslust bewegen und weiter vermehren. Für Investoren also die ideale Umgebung um das Kapital legal und steuerfrei zu vermehren.

5% Unternehmenssteuer und Non-Dom-Status?

Wer aufmerksam gelesen hat stellt fest, dass das zwar sehr vorteilhaft klingt, doch wie lassen sich nun der äußerst attraktive Unternehmenssteuersatz und der Non-Dom Status so geschickt verbinden, dass man von beiden Regelungen profitiert? Denn wenn der Gesellschafter im Ausland belegen sein muss, dann kann er doch kaum in Personalunion in Malta seinen Wohnsitz haben, oder?

Es funktioniert so: Sie ziehen mit Kind und Kegel nach Malta, gründen eine Offshore Holding, diese sitzt außerhalb Maltas und gründet eine Tochter-Gesellschaft in Malta. Somit ist gewährleistet, dass der Gesellschafter im Ausland sitzt. Der Gesellschafter der Holding, in diesem Fall wären das dann Sie, darf aber durchaus in Malta wohnhaft sein.

Somit kommt eines zum anderen: Sowohl der attraktive Unternehmenssteuersatz von 5% als auch die 0% Besteuerung für Einkommen, das im Ausland generiert wurde und dort verbleibt. Dieses Kapital lässt sich dann wunderbar durch Investments vermehren. Sie holen lediglich das Geld zur täglichen Lebensführung nach Malta und zahlen davon Ihre Lebenshaltungskosten, die je nach Ihren persönlichen Ansprüchen an das tägliche Leben variieren.

Keine Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer

In Malta existiert keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Keine CFC-Rules wie im AStG (Außensteuergesetz) verankert

Controlled Foreign Company-Rules (CFC-Rules), wie sie im deutschen Außensteuergesetz verankert sind, existieren in Malta schlicht und ergreifend nicht. Das heißt Sie können nach
Herzenslust Offshore-Gesellschaften gründen und deren Geschäfte führen, auch wenn es sich nur um einen Briefkasten handelt.

Sie bewegen sich stets im legalen Bereich und brauchen keine Negativwirkungen, wie in Deutschland, zu fürchten. Die fehlenden CFC-Rules sind einer der Gründe warum Sie problemlos Offshore-Holdings gründen können. Die Finanzbehörden auf Malta stört dies jedenfalls überhaupt nicht und genau diese sind bei Wohnsitznahme in Malta für Sie zuständig.

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