Scheidung vorbereiten - Scheidungsvorbereitung

Eine Scheidung vorbereiten – Sorgfalt hat oberste Priorität

Auf die Trennung folgt oft die Scheidung – Das ist so eine Thematik, welche viele Ehepaare betrifft. Im Schnitt halten deutsche Ehen gerade einmal 9,5 Jahre. Das Verhältnis der Eheschließungen und Ehescheidungen schwankt zwischen 42 – 47 %. Grob ausgedrückt, wird jede zweite Ehe wieder geschieden. Dies geschieht auf zwei Wegen, durch Todesfall oder durch gerichtliche Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe. Das ist zwar tragisch aber eben auch statistische Gewissheit. Es lohnt sich in jedem Falle eine Scheidung vorzubereiten.

Bereits 1799 schrieb Friedrich Schiller in seinem Gedicht „Das Lied von der Glocke“ folgenden einprägsamen Vers, den die meisten Leser sicher teilweise bereits kennen:

Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
Ob sich das Herz zum Herzen findet!
Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.

Damit der letzte Satz nicht zu allzu schmerzhafter Realität für unsere Mandanten werden muss, legen wir Ihnen im Folgenden die Schattenseiten der Ehescheidung dar und wie Sie sich bestmöglich auf das, was aller Voraussicht nach kommen wird, vorbereiten können. Wir nennen das „Strategische Scheidungsvorbereitung“.

Das Familienrecht ist eines der wenigen Rechtsgebiete in dem es nicht ausschließlich ums Geld geht. Hier wird auch über den Verbleib von Kindern, Sorgerechten und Pflichten für die Eheleute entschieden. Eine Ehescheidung ist meist eine große Belastung für alle Beteiligten, sowohl die Ehepartner als auch deren Abkömmlinge leiden meist unter einem solchen Verfahren. Doch ist die Entscheidung – sich zu trennen – erst einmal getroffen, insbesondere wenn dieser Entschluss von der Ehefrau ausgeht, dann sind die Aussichten auf eine Versöhnung – erfahrungsgemäß – meist recht bescheiden.

Durch Anwaltszwang, Gerichtskosten und insbesondere die Liquidation und Aufspaltung von Anlagewerten, wie Immobilien, Versicherungen, Fahrzeugen, Sparguthaben und späteren Unterhaltszahlungen, die Ihr Nettoeinkommen verringern, ist und bleibt die Scheidung ein besonders teures Unterfangen, das es nicht zu unterschätzen gilt. Eine Scheidung kann Sie durchaus Haus und Hof, das Unternehmen und Ihre Existenz kosten.

Eine Scheidung kann einen oder beide Ehepartner sogar soweit wirtschaftlich ruinieren, dass eine Privatinsolvenz notwendig werden kann. Wir wissen ganz genau, worauf es ankommt und wie Sie diese Prüfung bestmöglich überstehen, ohne großen Schaden zu erleiden – mit oder ohne Ehevertrag.

Sollten Sie sich als Betroffener selbst in einer solchen Situation wiederfinden, dann sollten Sie Ihre Hausaufgaben rechtzeitig machen und die zur Verfügung stehende Zeit besonders gut nutzen. Verzichten Sie auf Wald- und Wiesenanwälte, die nicht über den Tellerrand hinausblicken können oder wollen. Eine Scheidung ist ein großes Ereignis, hier geht es um besonders viel, da sollten Sie weder an rechtlichem Beistand noch an besonders sorgfältiger Scheidungsvorbereitung sparen. Agieren – nicht reagieren!

Wie läuft eine Ehescheidung schrittweise ab?

Das Nachstehende mag Ihnen jetzt recht kurzweilig vorkommen, doch in der Praxis ziehen sich Scheidungsverfahren mit Klärung von Sorgerechts- und Unterhaltsfragen gerne mal über mehrere Jahre. Aber kurz und bündig kann man sagen: Zunächst steht die Trennung an. Mit der Trennung beginnt das Trennungsjahr, welches Grundvoraussetzung für eine Scheidung ist. Daraufhin wird ein Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht, das Verfahren wird nach Feststellung des Scheiterns der Ehe eröffnet.

In der Regel werden Ehen geschieden, in seltenen Ausnahmefällen kann es auch zu einer so genannten Annullierung der Ehe kommen. Soweit die Theorie, schließlich kommt es auch darauf an, ob die Ehe einvernehmlich geschieden wird und wie gütlich man sich einigen kann. Planen Sie bei einer Scheidung ohne „Strategische Scheidungsvorbereitung“ neben hohen finanziellen Aufwendungen noch eine Menge Zeit ein, bis die Ehe dann final geschieden wird. Mit der richtigen Vorbereitung jedoch, lässt sich das alles beschleunigen, weil Sie dafür gute Argumente haben werden.

Wirtschaftliche Gesichtspunkte einer Scheidung

  • Zugewinnausgleich
  • Trennungsunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt

Der kostspielige Zugewinnausgleich im Scheidungsfall

Der Bund der Ehe wird auch heute noch in sehr vielen Fällen ohne Ehevertrag oder gar einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft eingegangen. Schließlich heiraten die meisten Menschen nicht in dem Gedanken, dass Sie sich eines Tages scheiden lassen werden. In den meisten Fällen wird mindestens einer der beiden Eheleute einen Vermögenszuwachs verzeichnen können.

Die Tilgung von Schulden während der Ehe gilt auch als Vermögenszuwachs und wird nach aktueller Rechtsprechung auch in die Kalkulation einbezogen. Betrachtet werden genau drei Stichtage: Tag der Eheschließung, Tag der Trennung und Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Diese drei Daten werden im Hinblick auf das Vermögen jedes Ehegatten zum jeweiligen Zeitpunkt verglichen, nachdem saldiert wurde, lässt sich ein etwaiger Vermögenszuwachs beziffern, den es zu teilen gilt.

Es geht nicht darum, wer was während der Ehe und in welcher Höhe bezahlt hat oder wer mehr verdient hat. Es geht lediglich um die Höhe des jeweiligen Vermögens zu den Stichtagen. Nachdem nun die Vermögen beider Eheleute verglichen wurden, ist diejenige Partei, die einen Vermögenszuwachs vorzuweisen hat, der weniger vermögenden Partei zur Ausgleichszahlung verpflichtet.

Erbschaften und Schenkungen zählen nicht in die Zugewinngemeinschaft mit ein, daher werden diese beiden Positionen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Hat ein Ehegatte bei der Eheschließung mehr Schulden als Vermögen oder ausschließlich Schulden, so wird ein negatives Anfangsvermögen angesetzt.

Negatives Endvermögen – Das Endvermögen kann genau wie das Anfangsvermögen auch negativ sein, wenn ein Partner bei Zustellung des Scheidungsantrags Schulden hat (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zurechnung zum Endvermögen – Falls der Partner Vermögen verschwendet hat, wird der Betrag, der nicht mehr vorhanden ist, dennoch dem Endvermögen zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das muss allerdings bewiesen werden, was nicht leicht ist. Allein ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dazu nicht aus.

Kaufkraftausgleich – Damit das Anfangsvermögen und das Endvermögen tatsächlich miteinander vergleichbar sind, wird das Endvermögen inflationsbereinigt zum Barwert zum Zeitpunkt der Eheschließung berechnet.

Der Zugewinnausgleich erstreckt sich „lediglich“ auf das tatsächlich darlegbare Endvermögen und geht darüber nicht hinaus. Dies hat zur Folge, dass ein Ausgleichsschuldner keinen Kredit aufnehmen muss, um seine Ausgleichszahlung zu leisten, es sich jedoch durchaus auf sein gesamtes Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages auswirken kann.

Auskunftsanspruch – Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Vermögensauskunft, dadurch lässt sich das Vermögen zu den jeweiligen Zeitpunkten ermitteln und es soll verhindert werden, dass etwaiges Vermögen beiseite geschafft wird. Wenn der Ehegatte vor der Trennung Vermögen verschenkt oder verschwendet oder auf einen Dritten übertragen hat, muss auch darüber Auskunft erteilt werden.

Aufgepasst: Der Verdacht alleine begründet hier noch keine Auskunftspflicht, vielmehr muss anhand von Belegen vorgetragen werden können, dass tatsächlich eine unredliche Vermögensverschiebung stattfand. Dies zu beweisen ist in der Praxis ein äußerst schwieriges Unterfangen.

Trennungsunterhalt – Pflichten ab der ersten Minute

Die Pflicht Trennungsunterhalt zu leisten hängt von drei Grundvoraussetzungen ab:

  1. Getrennt leben
  2. Bedürftigkeit
  3. Leistungsfähigkeit

Sind diese Faktoren gegeben, kann auf Antrag Trennungsunterhalt gewährt werden. Rückwirkend gilt dies nicht, sondern erst mit Antragstellung.

Da beide Eheleute am ehelichen Lebensstandard teilhaben, steht jeder der beiden Parteien etwa die Hälfte des verfügbaren Gesamteinkommens zu. Als Motivation und Honorierung für den arbeitenden Part erhält der Erwerbstätige ein Siebtel mehr.

Das verfügbare Nettoeinkommen teilt sich dann in 3/7 für die unterhaltsberechtigte Person und 4/7 für die unterhaltsleistende Person auf. Da die ökonomische Basis für die gemeinsame Lebensführung nicht mehr vorhanden ist, gewährt das Gesetz dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen in Form von Trennungsunterhalt.

Dieser erstreckt sich auf den Zeitraum der Trennung. In der Regel spricht man hierbei gemeinhin vom Trennungsjahr.

Trennungsunterhalt – Pflichten ab der ersten Minute

Betreuungsunterhalt – Pflegebedürftige Kinder bis 3 Jahre
Vom Grundsatz her steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu. Dieser Basisunterhalt erstreckt sich zunächst auf die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes. Der Betreuungsunterhalt sorgt dafür, dass der betreuende Elternteil genügend finanzielle Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des zu betreuenden Kindes sicherzustellen.

Aber Achtung, der Betreuungsunterhalt endet nicht automatisch mit dem dritten Geburtstag, vielmehr wird hier erneut geprüft, ob ein Anspruch auf Zahlung des Betreuungsunterhalts besteht, dies ist immer abhängig vom Einzelfall.

Kindesunterhalt – Da kommt etwas auf Sie zu!

Im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt fällt regelmäßig der Begriff „Düsseldorfer Tabelle“. Dabei handelt es sich um eine Tabelle, die den Kindesunterhalt anhand des Nettoeinkommens festlegt. Pro Unterhaltspflicht sind – einkommensabhängig – mindestens 328 EUR pro Kalendermonat fällig, dies gilt aber nur für besonders junge Kinder.

Der monatliche Zahlbetrag steigert sich mit zunehmendem Alter des Kindes und des Nettoeinkommens, welches als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des Barunterhalts herangezogen wird. Die Tabelle endet zwar bei 807 EUR pro Monat, dies bedeutet aber nicht, dass die Höhe des Barunterhaltes gedeckelt ist. Vielmehr wird ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 5.100 EUR fallbezogen der Unterhalt bestimmt:

Geschiedenenunterhalt – Nachehelicher Unterhalt

Der Geschiedenenunterhalt kommt erst in Betracht, wenn die Scheidung bereits vollzogen ist. Er stellt heute keine Selbstverständlichkeit mehr dar, da nach der letzten Unterhaltsreform die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen unterhaltsbedürftigen Ehegatten gestärkt worden ist. Der Geschiedenenunterhalt kann auch begrenzt oder sogar verwirkt werden.

Zusammenfassung und hoffnungsstiftender Ausblick

Neben den nervlichen, zeitlichen und emotionalen Belastungen bringt eine Scheidung in der Regel auch jede Menge finanzielle Opfer mit sich. Abgesehen von Anwalts- und Gerichtskosten sprechen wir hier über Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt, Kindesunterhalt und Geschiedenenunterhalt.

Erst halbiert sich Ihr Zugewinn und dann wird ein erheblicher Anteil des monatlichen Nettoeinkommens belastet. Immerhin hat der Kindesunterhalt immer Vorrang vor etwaigen Unterhaltszahlungen an den Ehegatten.

Viele unserer Mandanten fragen uns, wie man diese Situation verbessern kann. Unserer Meinung nach zählen neben einvernehmlichen Lösungen auch kreative Wege die Vermögens- und Einkommenssituation, die schließlich Bemessungsgrundlage sind, zu steuern.

Ein diskretes Bankkonto kann aus strategischer Sicht beim Vermögensschutz hilfreich sein.

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